Hausordnung des Aqua Resorts

§ 1 GEGENSTAND DER HAUSORDNUNG

• Diese Hausordnung regelt die Erbringung von Dienstleistungen durch das Resort. Sie ist Bestandteil des Vertrags, aufgrund dessen ein Zimmer im Resort gemietet und die Dienstleistungen des Resorts in Anspruch genommen werden. Die Hausordnung liegt an der Rezeption des Resorts zur Einsicht aus und gilt für alle Personen, die sich auf dem Gelände des Resorts aufhalten. Mit der Nutzung der Dienstleistungen des Resorts bestätigt der Gast, dass er diese Hausordnung gelesen hat und ihre Bestimmungen akzeptiert.

§ 2 HOTELTAG

• Zimmer werden jeweils für einen Hoteltag vermietet. Dieser beginnt am Anreisetag um 16:00 Uhr und endet am folgenden Tag um 11:00 Uhr.

• Der Gast hat die Dauer seines Aufenthalts anzugeben. Erfolgt keine solche Angabe, gilt das Zimmer als für einen Hoteltag gebucht.

• Der Wunsch nach Verlängerung des Aufenthalts über den am Anreisetag angegebenen Zeitraum hinaus ist der Rezeption des Resorts bis 9:00 Uhr an dem Tag mitzuteilen, an dem der gebuchte Aufenthalt endet. Das Resort kann eine Verlängerung je nach Zimmerverfügbarkeit ermöglichen. Das Resort behält sich vor, eine Verlängerung abzulehnen, wenn der bisherige Aufenthalt nicht vollständig bezahlt wurde oder die Hausordnung des Resorts schwerwiegend verletzt wurde.

• Der Aufenthalt im Zimmer oder das Zurücklassen von Gegenständen nach 11:00 Uhr gilt als Verlängerung des Aufenthalts und wird zum Tagespreis berechnet. Sind im Resort keine Zimmer verfügbar, werden die im Zimmer zurückgelassenen Gegenstände in Abwesenheit des Gastes protokolliert und verwahrt.

§ 3 RESERVIERUNG UND CHECK-IN

• Voraussetzung für den Check-in des Gastes im Resort ist die Vorlage eines Lichtbildausweises bei einem Mitarbeiter der Rezeption sowie die Unterzeichnung der Meldekarte.

• Der Gast darf das Zimmer nicht Dritten überlassen, auch dann nicht, wenn der Zeitraum, für den die entsprechende Gebühr entrichtet wurde, noch nicht abgelaufen ist.

• Die Rezeption gibt die Schlüsselkarte nur nach Vorlage eines Dokuments aus, das die Identität des registrierten Gastes bestätigt. Aus Sicherheitsgründen hat der Gast die Rezeption unverzüglich über den Verlust der Karte / des Zimmerschlüssels zu informieren.

• Nicht im Resort angemeldete Personen dürfen sich als Besucher zwischen 7:00 und 22:00 Uhr im Zimmer des Gastes aufhalten. Der Aufenthalt nicht angemeldeter Personen im Zimmer des Gastes nach 22:00 Uhr gilt als Zustimmung des Zimmermieters zur kostenpflichtigen Unterbringung zusätzlicher Personen im Zimmer. Für jede zusätzlich untergebrachte Person gelten die Preise gemäß Preisliste des Resorts.

• Das Resort kann die Aufnahme eines Gastes verweigern, der unter dem Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln steht, verbale oder körperliche Aggression zeigt, Sicherheits- oder Hygienevorschriften des Resorts erheblich verletzt oder bei einem früheren Aufenthalt die Hausordnung des Resorts grob verletzt hat. Das Resort ist berechtigt, den Aufenthalt eines Gastes zu verkürzen, der die Hausordnung nicht einhält, dem Resort schadet oder den Aufenthalt anderer Gäste stört.

• Das Resort behält sich vor, beim Check-in eine Vorautorisierung der Kreditkarte vorzunehmen oder eine Barkaution in Höhe des für den gesamten Aufenthalt geschuldeten Betrags zu erheben. Die Zahlung für den Aufenthalt erfolgt im Voraus, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

• Der Gast trägt die volle Verantwortung für die Begleichung sämtlicher aus dem Aufenthalt resultierender Zahlungen. Zugleich ermächtigt der Gast das Resort, seine Kredit-/Debitkarte mit den Entgelten für in Anspruch genommene, jedoch nicht bezahlte Leistungen zu belasten.

• Bei Zahlungsverzug für den Aufenthalt oder bei Nichtbegleichung von Forderungen für erbrachte Zusatzleistungen steht dem Resort ein gesetzliches Pfandrecht an den vom Gast in das Resort eingebrachten Sachen zu.

• Bricht der Gast einen bereits bezahlten Aufenthalt vorzeitig ab, erstattet das Resort die Gebühr für die verbleibenden Hoteltage nicht.

§ 4 LEISTUNGEN

• Bei Einwänden hinsichtlich der Qualität der Leistungen bitten wir darum, diese möglichst umgehend den Mitarbeitern der Rezeption mitzuteilen, damit das Resort unverzüglich reagieren kann.

• Das Resort ist verpflichtet, den Gästen Folgendes zu gewährleisten:

- Bedingungen für eine vollständige und ungestörte Erholung,

- Sicherheit während des Aufenthalts, einschließlich der Vertraulichkeit von Informationen über die Gäste,

- professionelle Betreuung im Rahmen der erbrachten Leistungen,

- Reinigung des Zimmers an jedem dritten Aufenthaltstag (die Art des Services hängt von der Anzahl der Nächte ab) sowie Durchführung notwendiger Reparaturen an Geräten in Abwesenheit des Gastes; in Anwesenheit des Gastes nur dann, wenn er dies wünscht.

• Auf Wunsch bietet das Resort folgende Leistungen an:

- Gepäckaufbewahrung; das Resort kann die Annahme von Gepäck zur Aufbewahrung außerhalb des Aufenthaltszeitraums des Gastes sowie die Annahme von Gegenständen verweigern, die nicht als persönliches Gepäck gelten,

- Weckdienst zu einer bestimmten Uhrzeit,

- Bestellung von Taxis.

• Das Resort haftet für Verlust oder Beschädigung von Sachen, die von Personen eingebracht wurden, die seine Leistungen nutzen, im Umfang der Art. 846–849 des polnischen Zivilgesetzbuches. Der Gast hat die Hotelrezeption unverzüglich nach Feststellung eines Schadens über dessen Eintritt zu informieren. Die Haftung des Resorts für Verlust oder Beschädigung von Geld, Wertpapieren oder Gegenständen von wissenschaftlichem oder künstlerischem Wert ist beschränkt, sofern diese Gegenstände nicht in Verwahrung gegeben wurden. Das Resort kann die Annahme der genannten Gegenstände zur Aufbewahrung verweigern, wenn sie die Sicherheit gefährden, wenn sie im Verhältnis zur Größe oder zum Standard des Resorts einen zu hohen Wert haben (über 50.000 PLN) oder wenn sie zu viel Platz beanspruchen.

• Das Resort verfügt über einen Parkplatz. Die Nutzung des Hotelparkplatzes ist kostenpflichtig. Für dort abgestellte Fahrzeuge gelten die Bestimmungen der Parkplatzordnung.

• Im Resort wird Videoüberwachung eingesetzt, um die Sicherheit der Gäste und Mitarbeiter zu gewährleisten.

§ 6 HAFTUNG DER GÄSTE

• Kinder unter 12 Jahren müssen sich ständig unter Aufsicht der Eltern/Betreuer befinden. Minderjährige dürfen ohne Anwesenheit und bestätigte Registrierung eines Erwachsenen oder gesetzlichen Vertreters nicht im Resort einchecken.

• Gesetzliche Vertreter haften finanziell für sämtliche Schäden, die durch Handlungen von Kindern entstehen.

• Der Gast trägt die volle finanzielle und rechtliche Verantwortung für jegliche Beschädigung oder Zerstörung der Ausstattung und technischen Einrichtungen des Resorts, die durch sein Verschulden, durch Personen unter seiner Obhut (insbesondere Kinder) oder durch seine Besucher verursacht werden. Das Resort behält sich vor, die Kredit-/Debitkarte des Gastes auch nach seiner Abreise mit den Kosten der verursachten Schäden zu belasten. Der Gast hat die Rezeption unverzüglich nach Feststellung eines etwaigen Schadens über dessen Eintritt zu informieren.

• Der Gast ist verpflichtet, das Hotelzimmer sowie die Ausstattung im Zimmer und im gesamten Resort bestimmungsgemäß zu nutzen. Unzulässig sind Veränderungen an Hotelzimmern und deren Ausstattung, welche die Funktionalität oder die sichere Nutzung beeinträchtigen.

• Bei jedem Verlassen des Zimmers hat der Gast sicherzustellen, dass Eingangstür und Fenster geschlossen sind. Aus Sicherheitsgründen hat er außerdem den Fernseher auszuschalten, das Licht zu löschen und die Wasserhähne zuzudrehen.

• Aus Brandschutzgründen ist die Verwendung von Kerzen, Heizgeräten und anderen Geräten, die nicht zur Zimmerausstattung gehören, in den Hotelzimmern untersagt. Dies gilt nicht für Ladegeräte und Computer-Netzteile.

• In den Zimmern dürfen keine gefährlichen Gegenstände aufbewahrt werden, insbesondere Waffen und Munition sowie leicht entzündliche, explosive und pyrotechnische Materialien.

• Aus sanitären und epidemiologischen Gründen bewahren die gastronomischen Einrichtungen des Resorts keine Lebensmittel der Gäste auf, und die Mitarbeiter des Resorts geben den Gästen keine Medikamente aus.

• Bei unbegründeter Auslösung des Feueralarms, z. B. durch Einschlagen der Scheibe eines Handfeuermelders, wodurch ein Feuerwehreinsatz ausgelöst wird, trägt die verantwortliche Person sämtliche damit verbundenen Einsatzkosten. Dies gilt auch für ein etwaiges Bußgeld, das vom Einsatzleiter der Feuerwehr verhängt wird, wenn der Feuerwehreinsatz durch Handlungen des Gastes verursacht wurde.

§ 7 RÜCKGABE ZURÜCKGELASSENER GEGENSTÄNDE

• Persönliche Gegenstände, die der Gast im Zimmer zurückgelassen hat, werden auf seine Bitte und auf seine Kosten an die angegebene Adresse versandt, nach Überprüfung der Identität des Eigentümers. Geht keine entsprechende Anweisung ein, bewahrt das Resort zurückgelassene Gegenstände 3 Monate lang auf und übergibt sie nach Ablauf dieser Frist für wohltätige Zwecke oder zur öffentlichen Nutzung. Das Resort bewahrt zurückgelassene Lebensmittel und Medikamente nicht auf; sie werden unverzüglich entsorgt.

§ 8 NACHTRUHE

• Im Resort gilt Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des folgenden Tages. Das Verhalten der Gäste und der Personen, die die Leistungen des Hotels nutzen, darf den ruhigen Aufenthalt anderer Gäste nicht stören.

• Das Resort behält sich vor, Veranstaltungen zu besonderen Anlässen zu organisieren, die auch während der Nachtstunden stattfinden können.

§ 9 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

• Das Resort erlaubt den Aufenthalt von Haustieren in ausgewählten Zimmern. Es gilt eine Tagesgebühr gemäß Preisliste. Haustiere haben keinen Zutritt zu folgenden Bereichen des Resorts:

a) SPA-Zentrum,

b) Aquapark,

c) Kinderspielräume,

d) Spielplätze,

e) Konferenzzentrum.

Für alle Beschädigungen und Verunreinigungen, die durch das Haustier verursacht werden, haftet der Eigentümer. Der Eigentümer des Tieres ist verpflichtet, es so zu halten, dass es keine Gefahr für andere Gäste und das Personal darstellt. Der Gast ist verpflichtet, sämtliche vom Tier auf dem Gelände des Resorts hinterlassenen Verunreinigungen zu entfernen.

• Im Zimmer sowie auf dem Gelände des Resorts gilt ein vollständiges Rauchverbot. Ein Verstoß gegen das Rauchverbot für Zigaretten, E-Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse gilt als Zustimmung des Gastes zur Übernahme der Kosten für die Geruchsbeseitigung in Höhe von 1.000 PLN. Rauchen ist nur an ausgewiesenen Stellen außerhalb des Gebäudes gestattet.

• Auf dem Gelände des Resorts, mit Ausnahme der Zimmer, darf ausschließlich Alkohol konsumiert werden, der im Restaurant oder an der Bar des Resorts erworben wurde. Das Verbot des Konsums eigener alkoholischer Getränke gilt insbesondere in den allgemein zugänglichen Bereichen des Resorts.

• Der Zutritt zum Restaurant in Badebekleidung oder im Bademantel ist untersagt.

• Auf dem Gelände des Resorts sind Akquise und Hausierhandel untersagt.

• Der Gast verpflichtet sich, bei der Nutzung des Internetdienstes über öffentliche Datenübertragungsnetze nicht gegen geltende Rechtsvorschriften zu verstoßen, insbesondere nicht die Persönlichkeitsrechte Dritter oder Urheberrechte zu verletzen und keine gesetzlich verbotenen Inhalte zu verbreiten. Der Gast ist insbesondere verpflichtet:

- den Internetdienst bestimmungsgemäß zu nutzen,

- keine Handlungen vorzunehmen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Infrastruktur des Resorts beeinträchtigen könnten, sowie keine Handlungen vorzunehmen, die negative Folgen für andere Nutzer von Telekommunikationsnetzen haben,

- sicherzustellen, dass seine Nutzung des Dienstes die Möglichkeit des Resorts, den Dienst bereitzustellen oder das Netz und seine Bestandteile zu überwachen, nicht einschränkt.

• Alle sonstigen Angelegenheiten werden durch die internen Verfahren des Resorts geregelt.

• Bei Verstoß des Gastes gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung ist das Resort berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, zu kündigen. Der Gast ist verpflichtet, den Aufforderungen des Resortpersonals unverzüglich Folge zu leisten, die Forderungen für die bisher erbrachten Leistungen zu begleichen, für etwaige Beschädigungen und Zerstörungen zu zahlen und das Gelände des Resorts zu verlassen.


Hotels Management Prestige PM spółka z ograniczoną odpowiedzialnością spółka komandytowa mit Sitz in Piaseczno, 05-500, Pawia 7/96, eingetragen im Unternehmerregister des Nationalen Gerichtsregisters, geführt vom Amtsgericht für die Hauptstadt Warschau in Warschau, XIV. Wirtschaftsabteilung des Nationalen Gerichtsregisters, unter KRS-Nr. 557562, NIP 1231298655, REGON 361559443

Aqua Resort, ul. Bursztynowa 1, 72-500 Międzyzdroje











































Parkplatzordnung des Resorts

§1. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Parkplatz des Resorts ist ausschließlich für Hotelgäste sowie vom Resort autorisierte Personen bestimmt.

2. Mit der Nutzung des Parkplatzes akzeptiert der Nutzer diese Parkplatzordnung.

3. Der Parkplatz ist unbewacht. Das Resort haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder den Diebstahl von Fahrzeugen, in Fahrzeugen zurückgelassenen Gegenständen oder der Fahrzeugausstattung, sofern sich eine Haftung nicht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften ergibt.

4. Der Fahrer ist verpflichtet, die Straßenverkehrsvorschriften sowie die Anweisungen des Resortpersonals zu beachten.

§2. Nutzungsregeln für den Parkplatz

1. Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den ausgewiesenen Stellplätzen abgestellt werden.

2. Es ist untersagt, Fahrzeuge so abzustellen, dass die Nutzung anderer Stellplätze, Zufahrtswege oder Fahrwege behindert wird.

3. Auf dem Parkplatz gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h.

4. Das Resort behält sich das Recht vor, dem Gast einen bestimmten Stellplatz zuzuweisen.

5. Ein auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug muss ordnungsgemäß gesichert, mit ausgeschaltetem Motor abgestellt und abgeschlossen sein.

6. Die Einfahrt von Fahrzeugen, die brennbare, explosive oder andere vergleichbare Materialien und Stoffe befördern, die eine Gefahr für Personen oder Eigentum darstellen können, ist strengstens verboten.

§3. Stellplätze mit Fernbedienungen

1. Ausgewählte Stellplätze sind ausgestattet mit:

  • einer Fernbedienung für das Einfahrtstor,
  • einer Fernbedienung für die Stellplatzsperre.

2. Die Ausgabe einer Fernbedienung oder mehrerer Fernbedienungen erfolgt nach Hinterlegung einer erstattungsfähigen Kaution in Höhe von 100 PLN.

3. Die Kaution wird vollständig erstattet, nachdem die funktionsfähige Fernbedienung bzw. der vollständige Satz Fernbedienungen spätestens am Tag des Check-outs an der Hotelrezeption zurückgegeben wurde.

4. Bei Verlust, Beschädigung oder Nicht-Rückgabe einer Fernbedienung ist das Hotel berechtigt, die Kaution zur Deckung der Kosten für deren Reparatur oder Ersatzbeschaffung einzubehalten. Übersteigen die Ersatzkosten den Betrag der Kaution, kann das Resort Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften geltend machen.

5. Fernbedienungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden und dürfen Dritten nicht überlassen werden.

§4. Haftung der Nutzer

1. Der Parkplatznutzer haftet in vollem Umfang für Schäden, die er auf dem Parkplatz schuldhaft verursacht, insbesondere für Schäden an der Parkplatzinfrastruktur, an Stellplatzsperren, am Einfahrtstor oder an anderen Fahrzeugen.

2. Bei einer Panne, Kollision oder bei Feststellung von Schäden an der Parkplatzinfrastruktur ist unverzüglich die Rezeption des Resorts zu informieren.

§5. Schlussbestimmungen

1. Das Resort behält sich das Recht vor, die Zuweisung eines Stellplatzes abzulehnen, wenn keine freien Plätze verfügbar sind.

2. Bei Nichtzahlung kann das Resort alle Maßnahmen ergreifen, die darauf gerichtet sind, zu dokumentieren, dass ein Mietvertrag über einen Stellplatz geschlossen wurde, und ausstehende Forderungen nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.

3. Für alle in dieser Parkplatzordnung nicht geregelten Angelegenheiten gelten die einschlägigen Vorschriften des polnischen Rechts, insbesondere des Zivilgesetzbuchs.

4. Diese Parkplatzordnung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung und ist an der Rezeption des Resorts sowie auf der Website des Resorts verfügbar.

REGELN FÜR DIE NUTZUNG DER FITNESSZONE

§ 11. REGELN FÜR DIE NUTZUNG DER FITNESSZONE


1. Die Fitnesszone (Gruppenkurse) ist ein integraler Bestandteil der Aquaparkanlage, und es gelten für sie die Bestimmungen der Allgemeinen Anlagenordnung sowie zusätzlich diese Regulationsordnung.

2. Die Gruppenkurse finden gemäß dem genehmigten Stundenplan statt.

3. Die Fitnesszone darf von Personen genutzt werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder eines gültigen Abonnements sind und diese Regulationsordnung zur Kenntnis genommen haben.

4. Personen, die an Gruppenkursen teilnehmen, erklären, dass keine gesundheitlichen Gegenanzeigen für die Ausübung körperlicher Aktivitäten bestehen und dass sie auf eigene Verantwortung teilnehmen. Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten vor Aufnahme der Übungen einen Arzt konsultieren.

5. In der Fitnesszone gilt ein absolutes Verbot des Rauchens von Tabak und elektronischen Zigaretten, des Alkoholkonsums, der Einnahme berauschender Mittel und Drogen sowie des Verkaufs jeglicher Arzneimittel. Personen, die die vorstehenden Bestimmungen nicht einhalten, können aus der Anlage verwiesen werden; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des für die Eintrittskarte oder das Abonnement entrichteten Entgelts.

6. Personen, die an organisierten Kursen teilnehmen, tragen die volle Verantwortung für sämtliche von ihnen verursachten Schäden in den Fitnessräumen. Für jegliche Beschädigungen von Gegenständen in den Fitnessräumen sowie für vorsätzliche Handlungen zum Nachteil der Fitnesszone haftet der Kunde rechtlich und finanziell.

7. Der Zutritt zu organisierten Kursen ist ausschließlich in geeigneter, vollständiger Sportbekleidung sowie mit sauberen Wechselsportschuhen gestattet.

8. Der Instruktor ist berechtigt, Personen ohne geeignete Sportbekleidung, insbesondere ohne saubere Wechselsportschuhe, den Zutritt zu den Kursen zu verweigern.

 9. Der Zutritt zur Fitnesszone erfolgt auf Grundlage eines ESOK-Transponders.

10. In der Fitnesszone gilt ein Kursreservierungssystem.

11. Personen mit Eintrittskarte oder Abonnement, die einen Platz in ausgewählten Fitnesskursen reserviert haben, müssen sich spätestens 10 Minuten vor Kursbeginn an der Rezeption melden. Erfolgt keine Meldung an der Rezeption, verfällt die Reservierung zugunsten einer wartenden Person.

12. Ein reservierter Kurstermin kann spätestens 4 Stunden vor Kursbeginn storniert werden, bei Morgen- und Vormittagskursen bis spätestens 20:00 Uhr des Vortages.

13. Das Personal der Anlage behält sich das Recht vor, den Termin oder den Kursleiter eines Kurses zu ändern sowie geplante Kurse (mit angemessener Vorankündigung) abzusagen.

NUTZUNGSORDNUNG – INNEN-ERLEBNISBECKEN

1.Das Innen-Erlebnisbecken ist ein fester Bestandteil des Aquaparks. Es gelten sowohl die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung als auch die nachfolgenden besonderen Bestimmungen für dieses Becken.
2. Das Becken steht sowohl Schwimmern als auch Nichtschwimmern zur Verfügung.
3. Alle Badegäste sind verpflichtet, sich vor der Nutzung mit dieser Nutzungsordnung vertraut zu machen und deren Einhaltung zu gewährleisten.
4. Im Innen-Erlebnisbecken stehen folgende Wasserattraktionen zur Verfügung:
a) Nackenmassagedüse (schmal),
b) Nackenmassagedüse (breit),
c) Luftmassagesitze,
d) Luftmassageliegen,
e) Strömungskanal („Wildwasserfluss“),
f) weitere Einrichtungen.
5.Die Wasserattraktionen werden automatisch in Betrieb genommen und abgeschaltet.
6. Die maximale Wassertiefe im Innen-Erlebnisbecken beträgt 1,20 m.
7. Kinder unter 13 Jahren dürfen das Becken nur in ständiger Begleitung und unter unmittelbarer Aufsicht eines Elternteils oder einer volljährigen Begleitperson benutzen.
8. Organisierte Gruppen dürfen das Becken ausschließlich unter ständiger Aufsicht der jeweiligen Gruppenleitung nutzen und erst nach vorheriger Kenntnisnahme der Gruppen-Nutzungsordnung.
9. Der Ein- und Ausstieg in das Becken ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt.
10. Es ist untersagt, Handlungen vorzunehmen, die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung im Beckenbereich beeinträchtigen. Hierzu zählen insbesondere:
a) Betreten des Wassers trotz ausdrücklichen Verbots durch das Aufsichtspersonal, bei fehlender Badeaufsicht oder während laufender Rettungsmaßnahmen,
b) Aufenthalt im Beckenbereich in alkoholisiertem Zustand oder unter Einfluss berauschender Mittel,
c) Tragen oder Benutzen von sichtbar verschmutzter Badebekleidung oder von Gegenständen, die chemisch mit dem Wasser reagieren können,
d) Mitbringen und Verwenden von großen Schwimm- oder Spielgeräten, die die Sicht auf den Beckenboden oder die Wasseroberfläche behindern,
e) Tauchen oder Springen ins Wasser ohne Zustimmung bzw. entgegen der Anweisung des Aufsichtspersonals,
f) Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, spitzen Gegenständen, Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen,
g) Rennen, Schubsen, Hineinstoßen ins Wasser, lautes Rufen oder sonstiges Verhalten, das die eigene Sicherheit oder die anderer Badegäste gefährdet,
h) Untertauchen unter die Konstruktionen der Luftmassageliegen,
i) Hineinwerfen beliebiger Gegenstände ins Wasser,
j) Ausführen von Turn- oder Gymnastikübungen an Einstiegsleitern oder Handläufen,
k) Betreten oder Verlassen des Beckens an anderen als den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Leitern oder Treppen),
l) Betreten der Rettungsstationen sowie Benutzen von Rettungsgeräten außerhalb von Not- oder Unfallsituationen,
m) Verunreinigen oder Verschmutzen der Beckenanlagen oder Innenräume,
n) Verwenden von Seife oder chemischen Mitteln im Bereich der Schwimmhalle,
o) Beschädigen von Einrichtungen oder Ausstattungen der Anlage,
p) Eigenmächtiges Verstellen oder Bewegen von mobilem Inventar ohne Zustimmung des Aufsichtspersonals,
q) Auslösen von Fehlalarmen und/oder unbefugte Benutzung des Evakuierungs-, Alarm- oder Brandmeldesystems,
r) Mitbringen und Benutzen von Musikinstrumenten oder Abspielgeräten,
s) Rauchen von Tabakprodukten oder E-Zigaretten,
t) Kaugummikauen und Verzehr von Speisen in der Schwimmhalle, den Umkleiden und Duschräumen, ausgenommen in entsprechend gekennzeichneten Bereichen,
u) Ablegen von Badesandalen in Verkehrs- oder Überlaufbereichen,
v) Mitbringen von Tieren, Fahrzeugen (z. B. Rollschuhen, Fahrrädern, Boards, Kinderwagen) sowie Gegenständen, die den Verkehrsfluss in der Anlage behindern,
w) Besteigen von Beckenumrandungen, Skulpturen, Geländern, Pflanzkübeln, Trennseilen oder anderen nicht dafür vorgesehenen Konstruktionselementen und Geräten,
x) Verrichten der Notdurft außerhalb der Toilettenanlagen.
11. Alle festgestellten Mängel oder Defekte sind unverzüglich dem Personal des Aquaparks zu melden.
12. Die Anlage haftet für Schäden, die Gäste während der Nutzung der Attraktionen erleiden, ausschließlich, wenn diese durch ein Verschulden oder eine Pflichtverletzung der Anlage im Zusammenhang mit der Nutzung entstanden sind.
13. Für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Ursachen, die beim Geschädigten selbst oder bei Dritten liegen – einschließlich der Nichteinhaltung dieser Nutzungsordnung – entstehen, übernimmt die Anlage keine Haftung.
14. Der Gast haftet insbesondere für Unfälle, die durch die Missachtung dieser Nutzungsordnung oder der Allgemeinen Hausordnung verursacht werden.
15. Die Unkenntnis dieser Ordnung entbindet den Nutzer nicht von der Haftung für Schäden oder Verletzungen, die aus deren Missachtung entstehen.
16. Die Anlage behält sich das Recht vor, Geräte und Attraktionen des Objekts aufgrund technischer Störungen, Becken-Desinfektionen oder anderer, von der Anlage nicht zu vertretender Ereignisse außer Betrieb zu nehmen, wenn deren weiterer Betrieb die Gesundheit oder Sicherheit der Gäste gefährden könnte.
17. Personen, die die öffentliche Ordnung stören oder gegen diese Nutzungsordnung verstoßen, können aus dem Innen-Erlebnisbecken, bei schwerwiegenden Verstößen auch vom gesamten Gelände des Aquaparks, verwiesen werden – ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Eintritts- oder Aufenthaltsentgelte.
18. Die Anweisungen des Badeaufsichtspersonals und der Mitarbeiter der Anlage, die der Sicherheit sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung im Bereich des Innen-Erlebnisbeckens dienen, haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Nutzungsordnung.
19. In Angelegenheiten, die in dieser Nutzungsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung der Anlage; die Entscheidung hierüber obliegt der Betriebsleitung.

 

NUTZUNGSORDNUNG – WHIRLPOOL (AUSSENBEREICH)

1. Der Whirlpool (im Folgenden „Whirlpool“) ist ein fester Bestandteil der Anlage. Während der Nutzung gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung, ergänzt durch die folgenden besonderen Regelungen.
2. Vor der Benutzung des Whirlpools sind die Nutzungsordnung sowie die gesundheitlichen Gegenanzeigen sorgfältig zu lesen und zu beachten.
3.  Der Whirlpool steht allen Gästen der Anlage zur Verfügung.
4. Vor dem Badegang ist der gesamte Körper unter der Dusche mit Seife zu reinigen und gründlich mit Wasser abzuspülen.
5. Vor dem Betreten des Whirlpools sind Straßenschuhe und Schmuck abzulegen.
6. Die Nutzung ist ausschließlich Personen gestattet, die gesund sind oder bei denen keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, die eine Gegenanzeige für die Benutzung darstellen.
7.  Personen mit Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, der Atemwege, mit neurologischen Beschwerden, Magen-Darm-Erkrankungen sowie Schwangeren wird empfohlen, den Whirlpool nur mit besonderer Vorsicht und nach ärztlicher Rücksprache zu benutzen.
8. Die Nutzung ist Personen mit ansteckenden Krankheiten, sichtbaren Hauterkrankungen oder mit angelegten Verbänden untersagt.
9. Kinder unter 13 Jahren dürfen den Whirlpool nur in ständiger Begleitung und unter Aufsicht einer volljährigen, zahlenden Begleitperson benutzen.
10. Die Nutzung des Whirlpools unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist nicht gestattet.
11. Instruktion zur Nutzung des Whirlpools
1) Der Ein- und Ausstieg in den Whirlpool hat mit besonderer Vorsicht zu erfolgen.
2)   Vorrang hat stets die Person, die den Whirlpool verlässt.
3)   Im Whirlpool dürfen sich gleichzeitig maximal 8 Personen aufhalten.
4)  Es wird empfohlen, sich nicht länger als 15 Minuten im Whirlpool aufzuhalten.
5)   Das Baden im Whirlpool erfolgt ausschließlich in sitzender Position.
6)   Den im Whirlpool befindlichen Personen ist untersagt:
a) Handlungen vorzunehmen, die die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Gäste gefährden,
b) den Whirlpool zu benutzen, wenn der Zugang offiziell gesperrt ist,
c) andere Personen in den Whirlpool zu stoßen,
d) Gegenstände oder chemische Substanzen (z. B. Shampoos, Seifen, Öle, Badesalze usw.) in den Whirlpool einzubringen,
e) Kopf oder Gesicht unterzutauchen,
f) zu tauchen oder den Atem unter Wasser anzuhalten,
g) an Düsen oder technischen Bedienelementen zu manipulieren,
h) Wasser aus dem Whirlpool zu entnehmen oder auszuschütten.
11. Alle festgestellten Mängel oder Defekte sind unverzüglich dem Personal der Anlage zu melden.
12. Die Grundsätze der Haftung für sämtliche Schäden sind in der Allgemeinen Hausordnung der Anlage geregelt. Die Unkenntnis der in der Anlage geltenden Ordnungen entbindet den Gast nicht von der Verantwortung für verursachte Schäden.
13. Bei Gewitter besteht ein absolutes Nutzungsverbot für den Whirlpool. Den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals oder anderer Mitarbeiter der Anlage ist in diesem Fall unbedingt Folge zu leisten.
14. Der Gast ist verpflichtet, den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals sowie der Mitarbeiter der Anlage im Zusammenhang mit der Nutzung des Whirlpools Folge zu leisten, sofern diese der Sicherheit und Ordnung in der Anlage dienen.
15. Personen, die die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das gesellschaftliche Miteinander stören – insbesondere solche, die eine Gefahr für andere Nutzer des Whirlpools darstellen, gegen diese Nutzungsordnung, die Hausordnung oder andere in der Anlage geltende Bestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals oder anderer Mitarbeiter nicht Folge leisten – können ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte oder sonstiger Leistungen aus der Anlage verwiesen werden. Die Verpflichtung zur Begleichung bestehender Verbindlichkeiten bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus kann der Vorfall gegebenenfalls zur Anzeige gebracht und gerichtlich verfolgt werden. Falls erforderlich, ist das Personal berechtigt, Sicherheitsdienste oder die Polizei hinzuzuziehen.
16. Der Betreiber behält sich das Recht vor, Geräte und Attraktionen der Anlage jederzeit aus Gründen der Wartung, Reparatur, Instandhaltung, Desinfektion des Whirlpools oder aus anderen, vom Betreiber nicht zu vertretenden Ursachen außer Betrieb zu nehmen.
17. In Angelegenheiten, die in dieser Nutzungsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung der Anlage.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


NUTZUNGSORDNUNG – KLEINKINDERPLANSCHBECKEN (INNENBEREICH)

1.Das Kinderplanschbecken mit den darin befindlichen Wasserspielen (im Folgenden „Planschbecken“) ist ein fester Bestandteil der Anlage. Für seine Nutzung gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung der Anlage in Verbindung mit den nachfolgenden besonderen Regelungen.
2.
Jede Person, die das Planschbecken nutzt, ist verpflichtet, sich vor der Benutzung mit dieser Nutzungsordnung vertraut zu machen.
3. 
Die Wassertiefe des Planschbeckens beträgt zwischen 0,15 m und 0,30 m.
4.
Das Planschbecken ist ausschließlich für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres zugänglich und darf nur unter ständiger Aufsicht einer volljährigen Begleitperson mit gültigem Eintrittsticket benutzt werden.
5.
Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, das Kind während der gesamten Nutzung des Planschbeckens und seiner Wasserspiele ununterbrochen zu beaufsichtigen und sich stets in einer Entfernung zum Wasserspiegel aufzuhalten, die es ermöglicht, das Kind im Blick zu behalten und gleichzeitig vom Kind gesehen zu werden. Wenn es die Sicherheit des Kindes erfordert, hat die Aufsichtsperson jederzeit physischen Kontakt zum Kind zu halten.
6. 
Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres dürfen das Planschbecken nur mit speziellen Schwimmwindeln benutzen.
7.  
Den Nutzern des Planschbeckens ist untersagt:
1) Handlungen vorzunehmen, die zu einer Beschädigung der Einrichtungen des Planschbeckens führen können,
2) Situationen herbeizuführen, die die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährden,
3)  Verrichten der Notdurft außerhalb der Toilettenanlagen,
4) im Planschbecken zu rennen, andere Personen zu schubsen oder in das Becken zu stoßen,
5) mit Anlauf ins Wasser zu springen,
6) auf Wasserspiele, Mauern, Pflanzkübel oder andere nicht dafür vorgesehene Konstruktionselemente zu steigen oder zu klettern,
7) Speisen oder Getränke in das Planschbecken zu bringen oder dort zu verzehren,
8)  gefährliche Gegenstände mitzubringen.
8.  
Die Aufsichtsperson, die die Rutsche oder andere Attraktionen im Bereich des Planschbeckens nutzt, ist verpflichtet, sich mit deren Nutzungsordnung sowie mit den Hinweistafeln vertraut zu machen, um die geltenden Sicherheitsregeln an das Kind weiterzugeben.
9.  
Den Nutzern der Rutsche ist untersagt:
1)  ein Kind zum Rutschen zu zwingen,
2)  gemeinsam mit anderen Personen, einschließlich Kindern, oder in Gruppen zu rutschen.
3)  mit ungewöhnlicher oder ungeeigneter Badebekleidung zu rutschen, z. B. mit Pailletten, Reißverschlüssen, Schnallen, Knöpfen usw.,
4)  mit Schmuck oder anderen Gegenständen zu rutschen, die zu Verletzungen führen können,
5)  die Rutsche entgegen der Rutschrichtung zu besteigen,
6)  mit Anlauf in die Rutsche zu springen,
7)  jegliche andere Handlungen vorzunehmen, die das eigene Leben oder die eigene Sicherheit sowie die Sicherheit anderer gefährden können,
8)  während des Rutschens anzuhalten oder aufzustehen.
10. 
Das Rutschen hat ausschließlich in sitzender Position und mit den Füßen in Fahrtrichtung zu erfolgen. Diese Position ist während der gesamten Rutschfahrt beizubehalten. Nach Beendigung des Rutschvorgangs ist der Landebereich im Planschbecken unverzüglich zu verlassen.
11. 
Alle festgestellten Mängel oder Defekte sind unverzüglich dem Personal der Anlage zu melden.
12. 
Die Grundsätze der Haftung für sämtliche Schäden sind in der Allgemeinen Hausordnung der Anlage geregelt. Die Unkenntnis der in der Anlage geltenden Ordnungen entbindet den Gast nicht von der Verantwortung für verursachte Schäden.
13.
Der Nutzer/Gast ist verpflichtet, den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals sowie des übrigen Personals im Zusammenhang mit der Nutzung des Planschbeckens Folge zu leisten, sofern diese der Sicherheit und Ordnung in der Anlage dienen.
14. 
Personen, die die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das gesellschaftliche Miteinander stören – insbesondere solche, die eine Gefahr für andere Nutzer des Planschbeckens darstellen, gegen diese Nutzungsordnung, die Hausordnung oder andere in der Anlage geltende Bestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals oder anderer Mitarbeiter nicht Folge leisten – können ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte oder sonstiger Leistungen aus der Anlage verwiesen werden. Die Verpflichtung zur Begleichung bestehender Verbindlichkeiten bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus kann der Vorfall gegebenenfalls zur Anzeige gebracht und gerichtlich verfolgt werden. Falls erforderlich, ist das Personal berechtigt, Sicherheitsdienste oder die Polizei hinzuzuziehen.
15. 
Der Betreiber behält sich das Recht vor, Geräte und Attraktionen der Anlage jederzeit aus Gründen der Wartung, Reparatur, Instandhaltung, Desinfektion des Planschbeckens oder aus anderen, vom Betreiber nicht zu vertretenden Ursachen außer Betrieb zu nehmen.
16. 
In Angelegenheiten, die in dieser Nutzungsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung der Anlage.


NUTZUNGSORDNUNG – WHIRLPOOLS (INNENBEREICH)

1. Der Whirlpool (im Folgenden „Whirlpool“) ist ein fester Bestandteil der Anlage. Während der Nutzung gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung, ergänzt durch die folgenden besonderen Regelungen.
2. Vor der Benutzung des Whirlpools sind die Nutzungsordnung sowie die gesundheitlichen Gegenanzeigen sorgfältig zu lesen und zu beachten.
3.   Der Whirlpool steht allen Gästen der Anlage zur Verfügung.
4.  Vor dem Badegang ist der gesamte Körper unter der Dusche mit Seife zu reinigen und gründlich mit Wasser abzuspülen.
5. Vor dem Betreten des Whirlpools sind Straßenschuhe und Schmuck abzulegen.
6.   Die Nutzung ist ausschließlich Personen gestattet, die gesund sind oder bei denen keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, die eine Gegenanzeige für die Benutzung darstellen.
7.   Personen mit Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, der Atemwege, mit neurologischen Beschwerden, Magen-Darm-Erkrankungen sowie Schwangeren wird empfohlen, den Whirlpool nur mit besonderer Vorsicht und nach ärztlicher Rücksprache zu benutzen.
8. Die Nutzung ist Personen mit ansteckenden Krankheiten, sichtbaren Hauterkrankungen oder mit angelegten Verbänden untersagt.
9.  Kinder unter 13 Jahren dürfen den Whirlpool nur in ständiger Begleitung und unter Aufsicht einer volljährigen, zahlenden Begleitperson benutzen.
10. Die Nutzung des Whirlpools unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist nicht gestattet.
11. Instruktion zur Nutzung des Whirlpools:
1) Der Ein- und Ausstieg in den Whirlpool hat mit besonderer Vorsicht zu erfolgen.
2)   Vorrang hat stets die Person, die den Whirlpool verlässt.
3)   Im Whirlpool dürfen sich gleichzeitig maximal 8 Personen aufhalten.
4) Es wird empfohlen, sich nicht länger als 15 Minuten im Whirlpool aufzuhalten.
5)   Das Baden im Whirlpool erfolgt ausschließlich in sitzender Position.
6)   Den im Whirlpool befindlichen Personen ist untersagt:
a) Handlungen vorzunehmen, die die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Gäste gefährden,
b) den Whirlpool zu benutzen, wenn der Zugang offiziell gesperrt ist,
c) andere Personen in den Whirlpool zu stoßen,
d) Gegenstände oder chemische Substanzen (z. B. Shampoos, Seifen, Öle, Badesalze usw.) in den Whirlpool einzubringen,
e) Kopf oder Gesicht unterzutauchen,
f) zu tauchen oder den Atem unter Wasser anzuhalten,
g) an Düsen oder technischen Bedienelementen zu manipulieren,
h) Wasser aus dem Whirlpool zu entnehmen oder auszuschütten.
11. Alle festgestellten Mängel oder Defekte sind unverzüglich dem Personal der Anlage zu melden.
12. Die Grundsätze der Haftung für sämtliche Schäden sind in der Allgemeinen Hausordnung der Anlage geregelt. Die Unkenntnis der in der Anlage geltenden Ordnungen entbindet den Gast nicht von der Verantwortung für verursachte Schäden.
13. Der Gast ist verpflichtet, den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals sowie der Mitarbeiter der Anlage im Zusammenhang mit der Nutzung des Whirlpools Folge zu leisten, sofern diese der Sicherheit und Ordnung in der Anlage dienen.
14. Personen, die die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das gesellschaftliche Miteinander stören – insbesondere solche, die eine Gefahr für andere Nutzer des Whirlpools darstellen, gegen diese Nutzungsordnung, die Hausordnung oder andere in der Anlage geltende Bestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals oder anderer Mitarbeiter nicht Folge leisten – können ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte oder sonstiger Leistungen aus der Anlage verwiesen werden. Die Verpflichtung zur Begleichung bestehender Verbindlichkeiten bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus kann der Vorfall gegebenenfalls zur Anzeige gebracht und gerichtlich verfolgt werden. Falls erforderlich, ist das Personal berechtigt, Sicherheitsdienste oder die Polizei hinzuzuziehen.
15. Der Betreiber behält sich das Recht vor, Geräte und Attraktionen der Anlage jederzeit aus Gründen der Wartung, Reparatur, Instandhaltung, Desinfektion des Whirlpools oder aus anderen, vom Betreiber nicht zu vertretenden Ursachen außer Betrieb zu nehmen.
16. In Angelegenheiten, die in dieser Nutzungsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung der Anlage.

NUTZUNGSORDNUNG – WASSERSPIELPLATZ FÜR KINDER (AUSSENBEREICH)

NUTZUNGSORDNUNG – WASSERSPIELPLATZ FÜR KINDER (AUSSENBEREICH) 

1.Der Wasserspielplatz für Kinder mit den vorhandenen Wasserspielen (im Folgenden „Wasserspielplatz“) ist ein fester Bestandteil der Anlage. Für seine Nutzung gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung der Anlage in Verbindung mit den nachfolgenden besonderen Regelungen.
2. Jede Person, die den Wasserspielplatz nutzt, ist verpflichtet, sich vor der Benutzung mit dieser Nutzungsordnung vertraut zu machen.
3. Die Wassertiefe im Bereich des Wasserspielplatzes beträgt zwischen 1 cm und 2 cm.
4. Der Wasserspielplatz ist ausschließlich für Kinder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres zugänglich und darf nur unter ständiger Aufsicht einer volljährigen Begleitperson mit gültigem Eintrittsticket benutzt werden.
5. Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, das Kind während der gesamten Nutzung des Wasserspielplatzes ununterbrochen zu beaufsichtigen und sich stets in einer Entfernung aufzuhalten, die es ermöglicht, das Kind im Blick zu behalten und gleichzeitig vom Kind gesehen zu werden.
6. Die Aufsichtsperson, die den Wasserspielplatz oder die dort vorhandenen Attraktionen nutzt, ist verpflichtet, sich mit deren Nutzungsordnung sowie den Hinweistafeln vertraut zu machen, um die geltenden Sicherheitsregeln an das Kind weiterzugeben.
7. Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres dürfen den Wasserspielplatz nur mit speziellen Schwimmwindeln benutzen.
8.  Den Nutzern des Wasserspielplatzes ist untersagt:
1)  Handlungen vorzunehmen, die zu einer Beschädigung der Einrichtungen des Wasserspielplatzes führen können,
2)   Situationen herbeizuführen, die die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährden,
3)   die Notdurft außerhalb der Toilettenanlagen zu verrichten,
4)   zu rennen, andere Personen zu schubsen oder in den Wasserspielplatz zu stoßen,
5)   mit Anlauf ins Wasser zu springen,
6)   auf Wasserspiele, Mauern, Pflanzkübel oder andere nicht dafür vorgesehene Konstruktionselemente zu steigen oder zu klettern,
7)   Speisen oder Getränke in den Wasserspielplatz zu bringen oder dort zu verzehren,
8)   gefährliche Gegenstände mitzubringen,
9)   im Bereich des Wasserspielplatzes zu rennen.
9.    Alle festgestellten Mängel oder Defekte sind unverzüglich dem Personal der Anlage zu melden.
10. Bei Gewitter besteht ein absolutes Nutzungsverbot für den Wasserspielplatz. Den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals oder anderer Mitarbeiter der Anlage ist in diesem Fall unbedingt Folge zu leisten.
11. Die Grundsätze der Haftung für sämtliche Schäden sind in der Allgemeinen Hausordnung der Anlage geregelt. Die Unkenntnis der in der Anlage geltenden Ordnungen entbindet den Gast nicht von der Verantwortung für verursachte Schäden.
12. Personen, die die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das gesellschaftliche Miteinander stören – insbesondere solche, die eine Gefahr für andere Nutzer des Wasserspielplatzes darstellen, gegen diese Nutzungsordnung, die Hausordnung oder andere in der Anlage geltende Bestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals oder anderer Mitarbeiter nicht Folge leisten – können ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte oder sonstiger Leistungen aus der Anlage verwiesen werden. Die Verpflichtung zur Begleichung bestehender Verbindlichkeiten bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus kann der Vorfall gegebenenfalls zur Anzeige gebracht und gerichtlich verfolgt werden. Falls erforderlich, ist das Personal berechtigt, Sicherheitsdienste oder die Polizei hinzuzuziehen.
13. Der Betreiber behält sich das Recht vor, Geräte und Attraktionen der Anlage jederzeit aus Gründen der Wartung, Reparatur, Instandhaltung, Desinfektion des Wasserspielplatzes oder aus anderen, vom Betreiber nicht zu vertretenden Ursachen außer Betrieb zu nehmen.
14. In Angelegenheiten, die in dieser Nutzungsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung der Anlage.

NUTZUNGSORDNUNG – KINDERPLANSCHBECKEN (AUSSENBEREICH)

1. Das Kinderplanschbecken mit den darin befindlichen Wasserspielen (im Folgenden „Planschbecken“) ist ein fester Bestandteil der Anlage. Für seine Nutzung gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung der Anlage in Verbindung mit den nachfolgenden besonderen Regelungen.
2. Jede Person, die das Planschbecken nutzt, ist verpflichtet, sich vor der Benutzung mit dieser Nutzungsordnung vertraut zu machen.
3. Die Wassertiefe des Planschbeckens beträgt zwischen 0,15 m und 0,30 m.
4. Das Planschbecken ist ausschließlich für Kinder von 3 bis 12 Jahren zugänglich und darf nur unter ständiger Aufsicht einer volljährigen Begleitperson mit gültigem Eintrittsticket genutzt werden.
5. Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, das Kind während der gesamten Nutzung des Planschbeckens und seiner Wasserspiele ununterbrochen zu beaufsichtigen und sich stets in einer Entfernung zum Wasserspiegel aufzuhalten, die es ermöglicht, das Kind im Blick zu behalten und gleichzeitig vom Kind gesehen zu werden. Wenn es die Sicherheit des Kindes erfordert, hat die Aufsichtsperson jederzeit physischen Kontakt zum Kind zu halten.
6. Den Nutzern des Planschbeckens ist untersagt:
1) Handlungen vorzunehmen, die zu einer Beschädigung der Einrichtungen des Planschbeckens führen können,
2) Situationen herbeizuführen, die die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährden,
3) Verrichten der Notdurft außerhalb der Toilettenanlagen,
4) im Planschbecken zu rennen, andere Personen zu schubsen oder in das Becken zu stoßen,
5) mit Anlauf ins Wasser zu springen,
6) auf Wasserspiele, Mauern, Pflanzkübel oder andere nicht dafür vorgesehene Konstruktionselemente zu steigen oder zu klettern,
7) Speisen oder Getränke in das Planschbecken zu bringen oder dort zu verzehren,
8) gefährliche Gegenstände mitzubringen.
8. Die Aufsichtsperson, die die Rutsche oder andere Attraktionen im Bereich des Planschbeckens nutzt, ist verpflichtet, sich mit deren Nutzungsordnung sowie mit den Hinweistafeln vertraut zu machen, um die geltenden Sicherheitsregeln an das Kind weiterzugeben.
9. Den Nutzern der Rutsche ist untersagt:
1) ein Kind zum Rutschen zu zwingen,
2) gemeinsam mit anderen Personen, einschließlich Kindern, oder in Gruppen zu rutschen.
3) mit ungewöhnlicher oder ungeeigneter Badebekleidung zu rutschen, z. B. mit Pailletten, Reißverschlüssen, Schnallen, Knöpfen usw.,
4) mit Schmuck oder anderen Gegenständen zu rutschen, die zu Verletzungen führen können,
5) die Rutsche entgegen der Rutschrichtung zu besteigen,
6) mit Anlauf in die Rutsche zu springen,
7) jegliche andere Handlungen vorzunehmen, die das eigene Leben oder die eigene Sicherheit sowie die Sicherheit anderer gefährden können,
8) während des Rutschens anzuhalten oder aufzustehen.
10. Das Rutschen hat ausschließlich in sitzender Position und mit den Füßen in Fahrtrichtung zu erfolgen. Diese Position ist während der gesamten Rutschfahrt beizubehalten. Nach Beendigung des Rutschvorgangs ist der Landebereich im Planschbecken unverzüglich zu verlassen.
11. Bei Gewitter besteht ein absolutes Nutzungsverbot für das Planschbecken. Den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals oder anderer Mitarbeiter der Anlage ist in diesem Fall unbedingt Folge zu leisten.
12. Alle festgestellten Mängel oder Defekte sind unverzüglich dem Personal der Anlage zu melden.
13. Die Grundsätze der Haftung für sämtliche Schäden sind in der Allgemeinen Hausordnung der Anlage geregelt. Die Unkenntnis der in der Anlage geltenden Ordnungen entbindet den Gast nicht von der Verantwortung für verursachte Schäden.
14. Der Nutzer/Gast ist verpflichtet, den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals sowie des übrigen Personals im Zusammenhang mit der Nutzung des Planschbeckens Folge zu leisten, sofern diese der Sicherheit und Ordnung in der Anlage dienen.
15. Personen, die die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das gesellschaftliche Miteinander stören – insbesondere solche, die eine Gefahr für andere Nutzer des Planschbeckens darstellen, gegen diese Nutzungsordnung, die Hausordnung oder andere in der Anlage geltende Bestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals oder anderer Mitarbeiter nicht Folge leisten – können ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte oder sonstiger Leistungen aus der Anlage verwiesen werden. Die Verpflichtung zur Begleichung bestehender Verbindlichkeiten bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus kann der Vorfall gegebenenfalls zur Anzeige gebracht und gerichtlich verfolgt werden. Falls erforderlich, ist das Personal berechtigt, Sicherheitsdienste oder die Polizei hinzuzuziehen.
16. Der Betreiber behält sich das Recht vor, Geräte und Attraktionen der Anlage jederzeit aus Gründen der Wartung, Reparatur, Instandhaltung, Desinfektion des Planschbeckens oder aus anderen, vom Betreiber nicht zu vertretenden Ursachen außer Betrieb zu nehmen.
17. In Angelegenheiten, die in dieser Nutzungsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung der Anlage.

 

 

 

 

NUTZUNGSORDNUNG – KINDERPLANSCHBECKEN (INNENBEREICH)

1.Das Kinderplanschbecken mit den darin befindlichen Wasserspielen (im Folgenden „Planschbecken“) ist ein fester Bestandteil der Anlage. Für seine Nutzung gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung der Anlage in Verbindung mit den nachfolgenden besonderen Regelungen.
2.
Jede Person, die das Planschbecken nutzt, ist verpflichtet, sich vor der Benutzung mit dieser Nutzungsordnung vertraut zu machen.
3.  
Die Wassertiefe des Planschbeckens beträgt zwischen 0,15 m und 0,30 m.
4.
Das Planschbecken ist ausschließlich für Kinder von 6 bis 12 Jahren zugänglich und darf nur unter ständiger Aufsicht einer volljährigen Begleitperson mit gültigem Eintrittsticket genutzt werden.
5.
Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, das Kind während der gesamten Nutzung des Planschbeckens und seiner Wasserspiele ununterbrochen zu beaufsichtigen und sich stets in einer Entfernung zum Wasserspiegel aufzuhalten, die es ermöglicht, das Kind im Blick zu behalten und gleichzeitig vom Kind gesehen zu werden. Wenn es die Sicherheit des Kindes erfordert, hat die Aufsichtsperson jederzeit physischen Kontakt zum Kind zu halten.
6.  
Den Nutzern des Planschbeckens ist untersagt:
1) Handlungen vorzunehmen, die zu einer Beschädigung der Einrichtungen des Planschbeckens führen können,
2) Situationen herbeizuführen, die die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährden,
3)   Verrichten der Notdurft außerhalb der Toilettenanlagen,
4) im Planschbecken zu rennen, andere Personen zu schubsen oder in das Becken zu stoßen,
5)  mit Anlauf ins Wasser zu springen,
6)   auf Wasserspiele, Mauern, Pflanzkübel oder andere nicht dafür vorgesehene Konstruktionselemente zu steigen oder zu klettern,
7) Speisen oder Getränke in das Planschbecken zu bringen oder dort zu verzehren,
8)   gefährliche Gegenstände mitzubringen.
8.  
Die Aufsichtsperson, die die Rutsche oder andere Attraktionen im Bereich des Planschbeckens nutzt, ist verpflichtet, sich mit deren Nutzungsordnung sowie mit den Hinweistafeln vertraut zu machen, um die geltenden Sicherheitsregeln an das Kind weiterzugeben.
9.  
Den Nutzern der Rutsche ist untersagt:
1)   ein Kind zum Rutschen zu zwingen,
2)   gemeinsam mit anderen Personen, einschließlich Kindern, oder in Gruppen zu rutschen.
3)   mit ungewöhnlicher oder ungeeigneter Badebekleidung zu rutschen, z. B. mit Pailletten, Reißverschlüssen, Schnallen, Knöpfen usw.,
4)   mit Schmuck oder anderen Gegenständen zu rutschen, die zu Verletzungen führen können,
5)   die Rutsche entgegen der Rutschrichtung zu besteigen,
6)   mit Anlauf in die Rutsche zu springen,
7)   jegliche andere Handlungen vorzunehmen, die das eigene Leben oder die eigene Sicherheit sowie die Sicherheit anderer gefährden können,
8)   während des Rutschens anzuhalten oder aufzustehen.
10. 
Das Rutschen hat ausschließlich in sitzender Position und mit den Füßen in Fahrtrichtung zu erfolgen. Diese Position ist während der gesamten Rutschfahrt beizubehalten. Nach Beendigung des Rutschvorgangs ist der Landebereich im Planschbecken unverzüglich zu verlassen.
11. 
Alle festgestellten Mängel oder Defekte sind unverzüglich dem Personal der Anlage zu melden.
12. 
Die Grundsätze der Haftung für sämtliche Schäden sind in der Allgemeinen Hausordnung der Anlage geregelt. Die Unkenntnis der in der Anlage geltenden Ordnungen entbindet den Gast nicht von der Verantwortung für verursachte Schäden.
13. 
Der Nutzer/Gast ist verpflichtet, den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals sowie des übrigen Personals im Zusammenhang mit der Nutzung des Planschbeckens Folge zu leisten, sofern diese der Sicherheit und Ordnung in der Anlage dienen.
14. 
Personen, die die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das gesellschaftliche Miteinander stören – insbesondere solche, die eine Gefahr für andere Nutzer des Planschbeckens darstellen, gegen diese Nutzungsordnung, die Hausordnung oder andere in der Anlage geltende Bestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Badeaufsichtspersonals oder anderer Mitarbeiter nicht Folge leisten – können ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte oder sonstiger Leistungen aus der Anlage verwiesen werden. Die Verpflichtung zur Begleichung bestehender Verbindlichkeiten bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus kann der Vorfall gegebenenfalls zur Anzeige gebracht und gerichtlich verfolgt werden. Falls erforderlich, ist das Personal berechtigt, Sicherheitsdienste oder die Polizei hinzuzuziehen.
15. 
Der Betreiber behält sich das Recht vor, Geräte und Attraktionen der Anlage jederzeit aus Gründen der Wartung, Reparatur, Instandhaltung, Desinfektion des Planschbeckens oder aus anderen, vom Betreiber nicht zu vertretenden Ursachen außer Betrieb zu nehmen.
16. 
In Angelegenheiten, die in dieser Nutzungsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung der Anlage.

REGELN FÜR DIE NUTZUNG DER SAUNAZONE

§ 9. REGELN FÜR DIE NUTZUNG DER SAUNAZONE


1.          Die Nutzung der Saunazone ist ausschließlich Personen über 17 Jahren und Personen mit gutem Gesundheitszustand gestattet. Mit dem Betreten der Saunazone bestätigt der Gast, dass sein Gesundheitszustand die Nutzung dieser Form der Erholung zulässt.

2.          Der Zutritt zu den Saunen ist insbesondere untersagt für Personen:

a)    unter dem Einfluss von Alkohol, unter dem Einfluss von psychotropen Substanzen oder anderen berauschenden Mitteln,

b)   mit ansteckenden Hautkrankheiten,

c)    mit Infektionen,

d)   mit viralen (z. B. Grippe) oder bakteriellen Infektionen,

e)    mit Tuberkulose,

f)    mit Erkrankungen, die sich durch plötzliche Anfälle äußern, wie z. B. Epilepsie,

g)   während der ersten drei Monate nach einem Schlaganfall,

h)   mit Venenentzündungen,

i)     mit Störungen des Kreislaufsystems.

WICHTIG: Frauen während der Menstruation sowie schwangere Frauen sollten Saunen und Dampfbäder nicht nutzen, da dies ein Risiko für ihre Gesundheit darstellen kann.

3.          Jeder Gast, der die Saunazone nutzt, muss Badeschuhe, ein Handtuch oder ein Pareo mitführen. Die Saunazone ist ein textilfreier Bereich. Das bedeutet, dass Personen, die diesen Bereich betreten, ihre Badekleidung ablegen und sich mit einem Handtuch bedecken müssen. Der Aufenthalt nackt in Verkehrsbereichen und Ruhebereichen ist untersagt. Der Aufenthalt nackt ist in Saunakabinen und Dampfbädern zulässig, sofern die Intimbereiche bedeckt sind. Badeschuhe und Bademäntel sind vor dem Betreten der Sauna- oder Dampfbadkabine abzulegen. Aus hygienischen Gründen muss der gesamte Körper, einschließlich der Füße, in der Sauna auf einem Handtuch liegen, sodass kein Körperteil direkten Kontakt mit den Holzflächen hat.

4.          Das Mitbringen und die Nutzung von Mobiltelefonen sowie Aufnahmegeräten im Saunabereich sind untersagt.

5.          Die Bedienung der Saunen und der sich darin befindlichen Geräte darf ausschließlich durch das Personal der Anlage erfolgen.

6.          Die Verwendung eigener Flüssigkeiten, Emulsionen, Öle oder anderer Substanzen in Dampfbädern oder Saunen sowie das Berühren der Wärmeversorgungsanlagen ist untersagt.

7.          Das Ablegen jeglicher Gegenstände (z. B. Handtücher, Pareos) in der Nähe des Ofens oder auf dem Ofen ist untersagt.

8.          Das Mitbringen und der Verzehr eigener Speisen im Saunabereich sind untersagt.

9.          Zur Gewährleistung der Hygiene ist der Gast verpflichtet, vor dem Betreten der Sauna sowie nach deren Nutzung zu duschen. Vor dem Betreten der Sauna ist sämtlicher Metallschmuck (z. B. Gold, Silber) abzulegen.

10.      Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich von hierzu befugten Personen durchgeführt werden. Regeln für die Teilnahme an Saunazeremonien, Sondersitzungen und Saunaabenden:

a)          Saunazeremonie – eine Anwendung in der Trockensauna unter Verwendung speziell vorbereiteter Duftstoffe (z. B. Öle, Konzentrate, Harze), durchgeführt durch einen Saunameister zur Verteilung von Dampf und warmer Luft in der Saunakabine. Die Teilnahme an der Zeremonie richtet sich nach der Reihenfolge des Einlasses,

b)         Sonderzeremonien – eine erweiterte Anwendung in der Trockensauna oder im Dampfbad unter Verwendung speziell vorbereiteter Duftstoffe (Öle, Konzentrate, Harze), durchgeführt durch einen Saunameister zur Verteilung von Dampf und warmer Luft in der Saunakabine, unter zusätzlicher Verwendung von Kosmetikprodukten. Die Sitzung ist zusätzlich kostenpflichtig,

c)          Saunaabende – eine mehrstündige Saunazeremonie, die von einem Saunameister geleitet wird, der für den Komfort und die Sicherheit der Teilnehmer sorgt. Saunaabende sind thematisch gestaltet; daher stellt der Saunameister während der Zeremonie in der Trockensauna Geschichten vor, die mit dem Leitmotiv der Veranstaltung verbunden sind. Zusätzlich können zwischen den Dampfbadsitzungen Peelings und Kosmetikprodukte genutzt werden. Während der Saunaabende stehen den Gästen auch vom Personal der Anlage vorbereitete Snacks zur Verfügung. Dauer eines Saunaabends – bis zu 4 (vier) Stunden. Saunaabende sind Veranstaltungen ausschließlich für volljährige Personen. Die Anzahl der Plätze ist begrenzt; eine vorherige Reservierung ist erforderlich.

 

REGELN FÜR DIE NUTZUNG DES FITNESSSTUDIOS

1.          Die Nutzung des Fitnessstudios ist nach Kenntnisnahme dieser Regulationsordnung zulässig.

2.          Das Fitnessstudio ist täglich von 10:00 Uhr bis 21:00 Uhr geöffnet.

3.          Das Fitnessstudio steht Hotelgästen im Rahmen der für den Aufenthalt entrichteten Gebühr und ausschließlich während der bezahlten Hoteltage sowie externen Nutzern nach vorheriger Entrichtung der im Preisverzeichnis festgelegten Gebühr zur Verfügung.

4.          Zur Nutzung des Fitnessstudios sind Gäste und Einzelkunden berechtigt, die das 17. Lebensjahr vollendet haben.

5.          Im Fitnessstudio sind Sportbekleidung sowie saubere Wechselsportschuhe vorgeschrieben.

6.          Vor Beginn des Trainings ist der Gast verpflichtet, seine Hände mit dem bereitgestellten Desinfektionsmittel zu desinfizieren.

7.          Das Mitbringen und der Verzehr von Speisen und Getränken ist untersagt, mit Ausnahme von Wasser.

8.          Im Fitnessstudiobereich ist untersagt:

a)          das Laufen (dies gilt nicht für Laufbänder),

b)         die Nutzung von Geräten und Trainingsausrüstung entgegen ihrer Zweckbestimmung,

c)          das Mitbringen von Gegenständen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Nutzer darstellen (insbesondere scharfe Werkzeuge, Glasbehälter, Dosen usw.),

d)         der Zutritt oder Aufenthalt von Personen unter dem Einfluss von Alkohol, berauschenden oder psychotropen Substanzen,

e)          die Beschädigung von Fitnessgeräten,

f)          das Vermüllen oder Verunreinigen der Räumlichkeiten,

g)         das Rauchen von Tabak,

h)         das Mitbringen von Gegenständen, die den Verkehr innerhalb der Anlage behindern.

9.          Nach jeder Nutzung ist der Gast verpflichtet, die Trainingsgeräte mit den im Fitnessstudio bereitgestellten Einweghandtüchern und Desinfektionsmitteln zu reinigen.

10.       Die Gäste sind verpflichtet, die in der Fitnesszone zur Verfügung gestellten Räume, Geräte und Ausrüstungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch den Gast verursacht wurden und diesem zuzurechnen sind, insbesondere infolge der Nutzung von Geräten entgegen ihrer Zweckbestimmung, einschließlich der Nutzung entgegen den Bedienungsanleitungen oder den Anweisungen des Personals der Anlage.

11.       Die Gäste haften für Schäden an Trainingsgeräten und Maschinen, die durch ihr Verschulden entstehen, insbesondere infolge der Nichtkenntnisnahme der Bedienungsanleitungen oder unsachgemäßer Nutzung.

KINDERSCHUTZVERFAHREN IN BEL MARE UND
AQUA RESORT MIĘDZYZDROJE

Präambel  

Unter Berücksichtigung der Leitlinien der Vereinten Nationen zu Wirtschaft und Menschenrechten und in Anerkennung der wichtigen Rolle der Wirtschaft bei der Wahrung der Rechte von Kindern, insbesondere ihres Rechts auf Schutz ihrer Würde und auf Freiheit von jeglicher Form der Misshandlung, Bel Mare und Aqua Resort Międzyzdroje verabschiedet das vorliegende Dokument als Muster für Grundsätze und Verfahren für den Fall, dass der Verdacht besteht, dass ein Kind, das sich im Betrieb aufhält, misshandelt wird, sowie zur Verhinderung solcher Gefährdungen. 

Das Kinderschutzkonzept in unserem Betrieb wird anhand der folgenden Grundsätze umgesetzt.

1. Bel Mare und Aqua Resort Międzyzdroje übt seine Geschäftstätigkeit unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte aus, insbesondere der Rechte von Kindern als Personen, die in besonderem Maße der Gefahr von Misshandlung ausgesetzt sind. 

2. Bel Mare und Aqua Resort Międzyzdroje erkennt seine Rolle bei der sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung und bei der Förderung gesellschaftlich erwünschter Verhaltensweisen an. 

3. Bel Mare und Aqua Resort Międzyzdroje betont insbesondere die Bedeutung der rechtlichen und gesellschaftlichen Verpflichtung, die Strafverfolgungsbehörden bei jedem Verdacht auf eine Straftat zum Nachteil von Kindern zu benachrichtigen, und verpflichtet sich, sein Personal entsprechend zu schulen. 

4. Bel Mare und Aqua Resort Międzyzdroje verpflichtet sich, das Personal über Umstände aufzuklären, die darauf hindeuten, dass ein Kind, das sich im Betrieb aufhält, misshandelt werden könnte, sowie über Möglichkeiten, in solchen Situationen schnell und angemessen zu reagieren. 

5. Eine wirksame Form der Prävention von Kindesmisshandlung ist die Feststellung der Identität eines Kindes, das sich im Betrieb aufhält, sowie seines Verhältnisses zu der erwachsenen Person, mit der es sich dort aufhält. Das Personal unternimmt alle möglichen Schritte, um die Identität des Kindes und sein Verhältnis zu der erwachsenen Person festzustellen, mit der es sich im Betrieb aufhält.  


Verfahren bei Verdacht auf Kindesmisshandlung

1. Wann immer dies möglich ist, sind die Identität des Kindes und sein Verhältnis zu der erwachsenen Person festzustellen, mit der es sich im Betrieb aufhält.

2. In ungewöhnlichen und/oder verdächtigen Situationen, die auf ein mögliches Risiko einer Kindesmisshandlung hindeuten, muss die Identitätsprüfung zwingend von einem Mitarbeiter der Rezeption durchgeführt werden. Beispiele für Situationen, die Verdacht erregen können, sind in Anlage Nr. 1 aufgeführt.

3. Zur Feststellung der Identität des Kindes und seines Verhältnisses zu der Person, mit der es sich im Betrieb aufhält, ist wie folgt vorzugehen:

  • Nach der Identität des Kindes sowie nach seinem Verhältnis zu der Person fragen, mit der es in den Betrieb gekommen ist oder sich dort aufhält1. Hierzu kann um ein Ausweisdokument des Kindes oder ein anderes Dokument gebeten werden, das bestätigt, dass die erwachsene Person zur Betreuung des Kindes im Betrieb berechtigt ist. Eine Liste beispielhafter Dokumente ist in der nachstehenden Fußnote aufgeführt. Liegt kein Ausweisdokument vor, kann um Angabe der Daten des Kindes (Vorname, Nachname, Anschrift, PESEL-Nummer) gebeten werden2.
  • Liegen keine Dokumente vor, aus denen das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und der erwachsenen Person hervorgeht, sind zu diesem Verhältnis beide zu befragen: sowohl die erwachsene Person als auch das Kind. Ein beispielhafter Gesprächsleitfaden für das Gespräch mit einem Erwachsenen und einem Kind ist in Anlage Nr. 2 enthalten.
  • Ist die erwachsene Person weder Elternteil noch gesetzlicher Vormund des Kindes, ist zu fragen, ob sie über ein Dokument verfügt, das die Zustimmung der Eltern zu einer gemeinsamen Reise der erwachsenen Person mit dem Kind bestätigt (z. B. eine schriftliche Erklärung)3.
  • Verfügt die erwachsene Person nicht über ein Dokument mit der Zustimmung der Eltern, ist sie um die Telefonnummer der oben genannten Personen zu bitten, damit telefonisch bestätigt werden kann, dass sich das Kind mit Wissen und Zustimmung der Eltern/gesetzlichen Vormünder mit einer fremden erwachsenen Person im Betrieb aufhält.

4. Weigert sich die erwachsene Person, ein Dokument des Kindes vorzulegen und/oder das Verhältnis zum Kind anzugeben, ist zu erklären, dass das Verfahren dazu dient, die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten, die sich in Bel Mare und Aqua Resort Międzyzdroje aufhalten, und in Abstimmung mit Nichtregierungsorganisationen entwickelt wurde, die in diesem Bereich tätig sind.

5. Nach positiver Klärung der Situation ist der erwachsenen Person für die Zeit zu danken, die dafür aufgewendet wurde, sich zu vergewissern, dass das Kind gut betreut wird. Gleichzeitig ist nochmals zu betonen, dass das Verfahren dem Schutz von Kindern dient.

6. Räumt das Gespräch den Verdacht nicht aus, dass die erwachsene Person beabsichtigt, das Kind zu misshandeln, sind der Vorgesetzte und die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes (sofern sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden) diskret zu verständigen. Um keinen Verdacht zu erregen, kann beispielsweise darauf verwiesen werden, dass Geräte im hinteren Bereich der Rezeption benutzt werden müssen, und die erwachsene Person gebeten werden, zusammen mit dem Kind in der Lobby, im Restaurant oder an einem anderen Ort zu warten.

7. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die ersten Zweifel auftreten, müssen sowohl das Kind als auch die erwachsene Person ständig vom Personal beobachtet werden und dürfen nicht allein miteinander gelassen werden.

8. Der über die Situation informierte Vorgesetzte entscheidet, ob die Polizei verständigt wird, oder übernimmt im Zweifelsfall das Gespräch mit der verdächtigen erwachsenen Person, um weitere Erklärungen einzuholen.

9. Bestätigt das Gespräch den Verdacht, dass eine Straftat zum Nachteil des Kindes versucht oder begangen wurde, verständigt der Vorgesetzte die Polizei. Anschließend ist das Verfahren bei Umständen anzuwenden, die auf eine Kindesmisshandlung hindeuten.  

10. Werden ungewöhnliche und/oder verdächtige Situationen von Mitarbeitern anderer Abteilungen [des Betriebs/Hotels/der Hotelkette], z. B. vom Reinigungspersonal, vom Zimmerpersonal, von Mitarbeitern der Bar und des Restaurants, des Wellnessbereichs, des Sicherheitsdienstes u. a., beobachtet, müssen sie unverzüglich ihren Vorgesetzten verständigen, der über die geeigneten Maßnahmen entscheidet. 

11. Je nach Situation und Ort prüft der Vorgesetzte, inwieweit der Verdacht auf Kindesmisshandlung begründet ist. Zu diesem Zweck wählt er geeignete Maßnahmen zur Klärung der Situation oder entscheidet über eine Intervention und verständigt die Polizei. 

VERFAHREN BEI UMSTÄNDEN, DIE AUF DIE MISSHANDLUNG EINES KINDES HINDEUTEN

1. Besteht der begründete Verdacht, dass ein Kind, das sich im Betrieb aufhält, misshandelt wird, ist unverzüglich die Polizei unter der Notrufnummer 112 zu verständigen und sind die Umstände des Vorfalls zu schildern. Je nach Verlauf und Umständen der Situation ruft die Person die Polizei an, die den Vorfall unmittelbar beobachtet hat (Mitarbeiter/Vorgesetzter). Verständigt ein Mitarbeiter die Polizei, informiert er gleichzeitig seinen Vorgesetzten über den Vorfall.

2. Ein begründeter Verdacht auf Kindesmisshandlung liegt vor, wenn:

  • das Kind einem Mitarbeiter des Betriebs offenbart hat, dass es misshandelt wird, 
  • der Mitarbeiter eine Misshandlung beobachtet hat, 
  • das Kind Anzeichen einer Misshandlung aufweist (z. B. Kratzer, Blutergüsse) und auf Nachfrage widersprüchlich und/oder chaotisch antwortet und/oder verlegen reagiert oder andere Umstände vorliegen, die auf eine Misshandlung hindeuten können, z. B. wenn im Zimmer einer erwachsenen Person kinderpornografisches Material gefunden wird.

3. In dieser Situation ist zu verhindern, dass das Kind und die der Kindesmisshandlung verdächtigte Person den Betrieb verlassen. 

4. In begründeten Fällen kann die verdächtige Person im Rahmen einer Jedermann-Festnahme4 festgehalten werden. In diesem Fall ist die Person bis zum Eintreffen der Polizei unter Aufsicht von zwei Mitarbeitern in einem separaten Raum außerhalb des Sichtbereichs anderer Gäste festzuhalten.

5. In jedem Fall ist für die Sicherheit des Kindes zu sorgen. Das Kind sollte bis zum Eintreffen der Polizei von einem Mitarbeiter betreut werden. 

6. Besteht der begründete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, bei der das Kind mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Hautzellen) in Kontakt gekommen ist, ist nach Möglichkeit zu verhindern, dass sich das Kind bis zum Eintreffen der Polizei wäscht oder isst oder trinkt. 

7. Nachdem das Kind von der Polizei übernommen wurde, sind die Aufzeichnungen der Videoüberwachung sowie andere wesentliche Beweismittel (z. B. Dokumente) zum Vorfall zu sichern. Auf Ersuchen der Behörden sind Kopien davon per Einschreiben oder persönlich an die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei zu übergeben. 

8. Nach der Intervention ist der Vorfall im Ereignisprotokoll oder in einem anderen hierfür vorgesehenen Dokument zu beschreiben.

Beschäftigung von Personen für die Arbeit mit Kindern5

1. Von allen Personen, die mit Kindern arbeiten, darf für Kinder keine Gefahr ausgehen; dies bedeutet u. a., dass aus ihrem beruflichen Werdegang hervorgehen sollte, dass sie in der Vergangenheit kein Kind misshandelt haben. 

2. Jede beschäftigte Person6, die von Bel Mare und Aqua Resort Międzyzdroje für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bildung, Freizeitgestaltung und Betreuung von Kindern eingesetzt wird, muss zwingend im polnischen Register der Sexualstraftäter (Rejestr Sprawców Przestępstw na Tle Seksualnym)7 überprüft werden. Die Überprüfung einer Person im Register erfolgt durch Ausdrucken der Suchergebnisse aus dem Register mit beschränktem Zugang; der Ausdruck wird anschließend zu den Personalakten der überprüften Person genommen. Die Überprüfung ist jährlich zu wiederholen. Der Umfang der personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung einer Person im Register erforderlich sind, ist in Anlage Nr. 3 aufgeführt. 

3. Alle zur Arbeit mit Kindern beschäftigten Mitarbeiter, einschließlich Personen, die potenziell Kontakt zu Kindern haben, sollten eine Erklärung darüber abgeben, dass sie nicht vorbestraft sind und dass gegen sie keine Verfahren wegen Straftaten gegen Kinder anhängig sind - Anlage Nr. 4.

Glossar: 

Für die Zwecke dieses Dokuments wird die Bedeutung der folgenden Begriffe präzisiert: 

  • Als Kind gilt jede Person unter 18 Jahren.
  • Eine fremde erwachsene Person ist jede Person über 18 Jahren, die weder Elternteil noch gesetzlicher Vormund des Kindes ist. 
  • Als Kindesmisshandlung im Sinne dieses Dokuments gilt die Begehung einer Straftat zum Nachteil eines Kindes.
  • Straftat zum Nachteil eines Kindes - zum Nachteil von Kindern können alle Straftaten begangen werden, die auch gegenüber Erwachsenen begangen werden können, sowie zusätzlich Straftaten, die ausschließlich zum Nachteil von Kindern begangen werden können (z. B. sexueller Missbrauch nach Art. 200 des polnischen Strafgesetzbuches8). Aufgrund der 


Besonderheiten touristischer Einrichtungen, in denen leicht Möglichkeiten zur Absonderung geschaffen werden können, zählen Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und Sittlichkeit zu den Delikten, die dort am häufigsten begangen werden können, insbesondere Vergewaltigung (Art. 197 des polnischen Strafgesetzbuches), sexuelle Ausnutzung der Unzurechnungsfähigkeit oder Hilflosigkeit (Art. 198 des polnischen Strafgesetzbuches), sexuelle Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer Zwangslage (Art. 199 des polnischen Strafgesetzbuches), sexueller Missbrauch einer Person unter 15 Jahren (Art. 200 des polnischen Strafgesetzbuches) sowie Grooming (Anbahnung sexueller Kontakte zu Minderjährigen mithilfe von Fernkommunikationsmitteln - Art. 200a des polnischen Strafgesetzbuches).

5. Als zur Arbeit mit Kindern beschäftigter Mitarbeiter, der im Register der Sexualstraftäter überprüft werden muss, gilt jede Person, die zur Erfüllung derartiger Aufgaben eingesetzt wird, einschließlich einer auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags beschäftigten Person, eines Praktikanten, eines Trainees und eines Ehrenamtlichen, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Alter. 

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1. Aufgrund der geltenden Kinderschutzverfahren wird verlangt, dass ein Gast, der sich mit einem Kind im Betrieb aufhält, über ein Dokument verfügt, aus dem hervorgeht, dass er als erwachsene Person zur Betreuung des Kindes berechtigt ist (z. B. ein Ausweisdokument des Kindes, aus dem das Verwandtschaftsverhältnis hervorgeht, eine Personenstandsurkunde, eine gerichtliche Entscheidung, eine notariell beglaubigte Zustimmung eines Elternteils zur Reise dieser Person mit dem Kind oder eine vom Elternteil des Kindes unterzeichnete Zustimmung mit Angabe der Daten des Kindes, seiner Wohnanschrift, der Telefonnummer des Elternteils und der Nummer des Ausweisdokuments/der PESEL-Nummer der Person, der der Elternteil die Betreuung des Kindes anvertraut hat).  

2. Wird die Angabe der Daten des Kindes verweigert, kann zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass das Kind/seine Eltern neben der Person, die die Übernachtung gebucht hat, für etwaige Schäden im Betrieb mitverantwortlich sind.

3. An verschiedenen Orten sind Eltern verpflichtet, ein Dokument zu erstellen, mit dem sie bestätigen, dass sie der Reise ihres Kindes mit einer Person zustimmen, die nicht dessen gesetzlicher Vormund ist. Die Frage nach einem solchen Dokument soll dem Gast des Betriebs verdeutlichen, dass das Fehlen jeglicher Angaben zu seiner Beziehung zu dem Kind, mit dem er sich im Betrieb anmeldet, nicht als ordnungsgemäß bzw. selbstverständlich anzusehen ist. Dies bietet dem Mitarbeiter zugleich eine Grundlage für weitere Fragen, mit denen festgestellt werden soll, ob das Kind in der betreffenden Situation misshandelt wird. Der Betrieb kann für eigene Zwecke auch ein Muster einer solchen Erklärung erstellen und die Kunden darüber informieren, dass dieses Dokument erforderlich ist, wenn sich Gäste mit Kindern anmelden, deren Eltern/gesetzliche Vormünder sie nicht sind. Ein solches Dokument sollte unter dem Gesichtspunkt der DSGVO sowie anderer im Betrieb geltender Regelungen geprüft werden.

4. Art. 243 der polnischen Strafprozessordnung vom 6. Juni 1997 (konsolidierte Fassung Dz. U. 2022, Pos. 1375).

§ 1. Jedermann hat das Recht, eine Person auf frischer Tat bei der Begehung einer Straftat oder im Zuge einer unmittelbar nach der Tat aufgenommenen Verfolgung festzuhalten, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Person verbirgt, oder wenn ihre Identität nicht festgestellt werden kann. 

Der in § 1 verwendete Ausdruck „auf frischer Tat“ bedeutet die Festnahme des Täters während der Verwirklichung eines der Begehungsstadien einer Straftat (nicht jedoch einer Ordnungswidrigkeit), d. h. im Stadium der strafbaren

Vorbereitung, des Versuchs oder der Vollendung. In der Praxis wird es sich meist um einen Versuch handeln, da die Festnahme in der Regel die Vollendung der verbotenen Handlung verhindert. Für die Vornahme der Festnahme genügt die Wahrnehmung allein des objektiven Tatbestands. K. Dudka [in:] M. Janicz, C. Kulesza, J. Matras, H. Paluszkiewicz, B. Skowron, K. Dudka, Kodeks postępowania karnego. Komentarz, Aufl. II, Warschau 2020, Art. 243.

§ 2. Die festgehaltene Person ist unverzüglich der Polizei zu übergeben.

Erläuterung: Der Betrieb ist nicht in der Lage, seinen Verdacht anhand von Tatsachen oder Beweisen zu überprüfen; dies ist Aufgabe des zuständigen Verfahrensorgans. In Abs. 2 wurden die Situationen beschrieben, in denen ein begründeter Verdacht vorliegt. Für eine Jedermann-Festnahme muss die verbotene Handlung nicht bereits vollendet sein (es ist also nicht erforderlich, den Erwachsenen bei der Tat am Kind „anzutreffen“); für die Festnahme genügen die Begehungsstadien der Vorbereitung, des Versuchs oder der Vollendung. Die Festnahme im Versuchsstadium (also beim unmittelbaren Ansetzen zur Tat) verhindert deren Vollendung. Bereits das Anmieten eines Zimmers mit einem Kind gilt als Versuch. 

5. Optionaler Abschnitt, aufzunehmen, wenn der Betrieb z. B. eine Spielecke für Kinder oder andere Freizeitangebote organisiert, bei denen sich Kinder ohne die Aufsicht ihrer Eltern oder gesetzlichen Vormünder aufhalten.

6. Bei Inanspruchnahme externer Dienstleister ist im Vertrag mit dem betreffenden Unternehmen eine entsprechende Klausel vorzusehen, die dem Betrieb/Hotel/der Hotelkette eine wirksame Möglichkeit einräumt, einen angemessenen Standard bei der Überprüfung der Mitarbeiter dieses Unternehmens im Hinblick darauf durchzusetzen, dass von ihnen keine Gefahr für Kinder ausgeht. Eine solche Klausel sollte eine Kontrolle der Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen, z. B. unter Androhung einer fristlosen Vertragskündigung und einer Vertragsstrafe. 

7. Gesetz vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von Gefährdungen durch Sexualkriminalität (konsolidierte Fassung Dz. U. 2020, Pos. 152 in der jeweils geltenden Fassung).

8. Polnisches Strafgesetzbuch vom 6. Juni 1997 (konsolidierte Fassung Dz. U. 2022, Pos. 1138 in der jeweils geltenden Fassung).

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